Streit um Anwesenheitspflicht: AStA und Uni am Verwaltungsgerichtshof

 In BAStA, Hochschulpolitik, Studileben

Am Dienstag wurde die Klage gegen Anwesenheitspflicht an der Uni verhandelt. Dabei kritisierte das Gericht vor allem die Uni. Ist das als Teilerfolg für den AStA zu werten? Das endgültige Urteil soll am 29. November verkündet werden.

Am vergangenen Dienstag wurde am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Klage eines Studierenden gegen Anwesenheitspflichten im Bachelor Politikwissenschaft unserer Uni verhandelt. Aktuell können Lehrende nach eigenem Ermessen bis zu 100 prozentige Präsenzpflicht und hinreichende Teilnahme an Veranstaltungen festlegen. Der AStA hofft, dass diese Anwesenheitspflicht für nicht rechtmäßig erklärt wird, weil er dadurch die Freiheit der Studierenden eingeschränkt sieht. Die Uni wiederum möchte die flexible Regelung beibehalten, da die Regelung der vielen Einzelfälle ein großer bürokratischer Aufwand sei.

Das Gericht bestätigte eingangs die Positionen der beiden Parteien. Hier müsse die Studier- und Berufswahlfreiheit gegen die Wissenschafts- und Lehrfreiheit abgewogen werden. Weiter kritisierte es, der Wortlaut in der Prüfungsordnung sei so weit gefasst, dass die konkrete Regelung im Ermessen der Lehrenden liege. Es Zweifel, ob die Formulierung bestimmt genug sei.

Die folgenden drei Kritikpunkte stellte der vorsitzende Richter Dr. Andreas Roth besonders in den Fokus:

  1. Es sei nicht geregelt, wann die Prüfungsleistung der Präsenz als nicht bestanden gilt. Es gibt keine Mindestpräsenz. Außerdem fehlt eine einheitliche Praxis, was den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt.
  2. Die Rechtsfolgen des Nichterfüllens der Präsenzpflicht sei unklar.
  3. Nicht hundertprozentig klar sei nach dem aktuellen Wortlaut, für welche Veranstaltungen die Regelung gilt.

Das Argument der Uni, die verschiedenen Einzelfälle seien zu unterschiedlich, um sie mit einer präziseren Regelung zu erfassen entkräftete das Gericht mit dem Hinweis darauf, dass in anderen Prüfungsordnungen an anderen Unis Prozentsätze genannt würden. Außerdem könne die Uni entgegen ihrer Meinung sehr wohl Veranstaltungstypen benennen, denn: Dr. Gautschi, Studiendekan an der Fakultät für Sozialwissenschaften, hatte in einer Stellungnahme zu dem Thema argumentiert, dass Anwesenheit bei Seminaren und Übungen im Gegensatz zu Vorlesungen von zentraler Bedeutung sei. Damit hatte er selbst Veranstaltungstypen genannt.

Elena Klafsky, Beauftragte im AStA für die Klage, wertete das als Teilerfolg: „Das Gericht deutet damit an, dass die Regelung in Zukunft präziser formuliert werden muss. Solch eine neue Regelung wird ab dem neuen Semester gelten.“ Dr. Thomas Puhl, Prorektor für Forschung und Lehre, sagt aber, dass es prinzipiell kein Problem für die Uni darstelle, wenn der Verwaltungsgerichtshof tatsächlich entschiede, dass die Formulierung präziser werden muss. Doch in seinem Plädoyer vor dem Gericht machte er deutlich, wie viel bürokratischer Aufwand sich daraus ergäbe. Müssten beispielsweise Veranstaltungstypen genannt werden, so Dr. Puhl, müsste die Prüfungsordnung angepasst werden sobald eine Veranstaltung nicht auf die Beschreibung zutreffe. Bürokratie an der Uni gehe zu Lasten der Wissenschaft.

Das endgültige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird für den 29. November erwartet. Laut Puhl wolle die Uni dann prüfen, ob sie gegebenenfalls in Revision geht.

Von Christin Rudolph


Foto: dpa

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