Änderung der Frist zur Rückerstattung des VS-Beitrags

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Heute treten zwei Änderungssatzungen der Beitragsordnung der Verfassten Studierendenschaft in Kraft. Diese ändern die Frist, zu der eine Exmatrikulation erfolgt sein muss, um den Beitrag für die Verfasste Studierendenschaft zurückerstattet zu bekommen.

Ab sofort ist es nur noch möglich den VS-Beitrag erstattet zu bekommen, wenn die Exmatrikulation vor Beginn des Semesters stattgefunden hat (01.02. für das FSS; 01.08. für das HWS). Bis zum 30.08.2019 gilt eine Übergangsfrist in der Anträge auch mit Exmatrikulation bis einen Monat nach Vorlesungsbeginn genehmigt werden und der Beitrag erstattet wird. Um diese Regelung nutzen zu können, muss der Antrag bis zum 30.08.2019 bei der Universität Mannheim oder der Verfassten Studierendenschaft eingegangen sein. Spätere Eingänge können nicht mehr genehmigt werden.

Der Hintergrund der Änderung ist die besondere Situation in Mannheim. Obwohl die Universität die Beiträge für die Verfasste Studierendenschaft einzieht ist die Universität der Meinung, dass die Rückerstattungen des Beitrags vollständig von der Verfassten Studierendenschaft übernommen werden sollen. Diese Position ist einmalig in ganz Baden-Württemberg, wie der Landesrechnungshof bestätigt. Dadurch sind ehrenamtlich aktive Studierende über Jahre hinweg mit ca. 500 Rückerstattungsanträgen pro Jahr konfrontiert gewesen. Der AStA findet, dass es nicht die Aufgabe von ehrenamtlichen Studierenden sein kann solch zeitaufwendige Verwaltungsarbeit zu übernehmen, wenn die Universität gleichzeitig ein funktionierendes System besitzt den Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten. Eine Erstattung des VS-Beitrags zusammen mit dem Verwaltungskostenbeitrag wäre die effizienteste Lösung.

Trotz mehrmaliger Gespräche über die Problematik hat sich der Standpunkt der Universität dazu nicht geändert. Daher sah nun das Studierendenparlament und der AStA keine andere Möglichkeit, als die Beitragsordnung so zu ändern, dass die Menge der Rückerstattungen deutlich reduziert wird. Studierende der Universität Mannheim, die ihr Studium früher beenden als sie sich rückgemeldet haben, sind von dieser Regelung nicht betroffen, da hier die Exmatrikulation vor Beginn des neuen Semesters erfolgt und daher auch eine Rückerstattung möglich ist.

Hier sind die Änderungssatzungen zu finden [Abruf nur aus dem Netz der Universität Mannheim möglich]

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